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siehe weiterführend auch: und Luftdichtigkeitstest (BlowerDoor) Gebäudethermografie Berechnungsverfahren 1. Berechnung nach Anlage 2 Nr. 2 - das Mehrzonenmodell 2. Berechnung nach Anlage 2 Nr. 3 - das Einzonenmodell das nicht so aufwendige und kostengünstigere Einzonenmodell kann angewendet werden, wenn: - ein Gewerbebetrieb oder Verkaufseinrichtung mit höchstens 1000 m² Nettogrund- fläche der Hauptnutzung des Gebäudes mehr als 2/3 der gesamten Nettogrund- fläche des Gebäudes beträgt und das Gebäude neben der Hauptnutzung nur mit Sanitär-, Büro-, Lager- oder Verkaufsflächen ausgestattet ist. oder - ein Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen, sowie Hotels oder Schwimmhallen, Sauna oder Wellnessbereich mit folgenden Eigenschaften: 1. die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gem. Tab. 4, Spalter 3 EnEV2007 Anl. 2 und den Vekehrsflächen des Gebäudes beträgt mehr als 2/3 der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes. 2. das Gebäude ist nur mit je einer Anlage zur Beheizung und Warmwasser- bereitung ausgestattet 3. das Gebäude wird nicht gekühlt, bzw. a) nur ein Serverraum, gekühlt mit einem Gerät, dessen Kälteleistung 12 kW nicht übersteigt. oder b) in einem Bürogebäude nur eine Verkaufseinrichtung. ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststäütte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume 450 m² nicht übersteigt 4. mit der im Gebäude eingebauten Beleuchtung wird die elektrische Bewertungs- leistung der Referenztechnik um nicht mehr als 10% überschritten zum Portfolio Anzuwendende Haupt-Normen: Neubau: EnEV 2007 und DIN V 18599 Bestandsgebäude: EnEV 2007 und DIN V 18599 ![]() ![]() ![]() Portfolio /// Energieausweis NWG
Allgemeine Pflicht - Ab dem 01.07.2009 muss bei Verkauf, Neuvermietung, neuen Verträgen zur Verpachtung oder Verleasung ein Energieausweis auf Verlangen vorgelegt werden. Ansonsten besteht keine Pflicht zur Austellung eines Energieausweises. Auch nicht bei einer Zwangsversteigerung. - Es kann zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis gewählt werden. - Seit dem 01.10.2007 ist bei Neubauten der Bedarfsausweis Pflicht. - Für den Verbrauchsausweis muss der Verbrauch für Heizung und ggf. Warm- wassers, sowie der Stromverbrauch für Kühlung, der fest eingebauten Beleuchtung und der Lüftung getrennt erfasst werden. Der Nutzenergieverbrauch (z.B. der Produktion) darf hier nicht mit erfasst werden. Kann das nicht sicher gestellt werden, ist nur ein Bedarfsausweis zulässig. - Gebäude mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche, in denen Behörden oder sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen, müssen den Energieausweis gut sichtbar aushängen - Von der Ausweispflicht befreit sind alle Gebäude, mit dem Baujahr nach 1999, die einen Wärmebedarfsausweis nach §12 der WSVO95 oder nach §13 der EnEV 2002 oder EnEV2004 haben. Dieser ist ab Ausstellung 10 Jahre gültig. Nach Ablauf ist ein Energieausweis nach EnEV2007 erforderlich.
ENERGIEAUSWEIS NICHTWOHNGEBÄUDE |